VLK-Landesversammlung tagte in Großen-Buseck
Am 24. 11. 2007 kam in Großen-Buseck die VLK-Landesversammlung zusammen.
Beschlüsse der VLK-Landesversammlung:
Antrag Nr. 1 Antragsteller Paul-Gerhard Weiß und Dr. Dierk Molter
Beteiligung des Landes Hessen an den Investitionskosten für den Ausbau
ganztägig arbeitender Schulen
Die VLK Hessen fordert die Hessische Landesregierung auf, ein
Investitionsprogramm zur Unterstützung der Hessischen Schulträger für den Ausbau
ganztägig arbeitender Schulen aufzulegen. Die erforderliche Mittel hierzu dürfen
nicht aus den Kommunalen Finanzmitteln entnommen werden.
Begründung:
Die Anschubfinanzierung des Bundes für Investitionen in ganztägig arbeitenden
Schulen (IBZZ) war zwar sehr medienwirksam, aber nur der berühmte »Tropfen auf
dem heißen Stein". Die Mittel reichten bei weitem nicht aus. Die Schulträger
werden jetzt mit dieser großen Investitionsaufgabe weitgehend alleine gelassen.
Dabei kommt gerade in den Ballungszentren dem raschen Ausbau der Schulen zu
ganztägig arbeitenden Einrichtungen eine große bildungspolitische Bedeutung zu.
Auch die Änderung im Schulgesetz (u.a. »G8") heben erhebliche Aufwendungen im
Investitionsbereich bei den Schulträgern ausgelöst, ohne dass ausreichend Mittel
durch das Land bereitgestellt wurden.
Aus den allgemeinen Schulbaumitteln des Landes sind die zusätzlich
notwendigen Maßnahmen bei weitem nicht finanzierbar. In den nächsten zehn Jahren
werden die Schulträger durch diese Investitionsaufgabe enorm belastet. Die
Umwandlung zu Ganztagsschulen ist nicht nur ein personelles Problem, sondern
erfordert die Bereitstellung der entsprechenden Räumlichkeiten und ihrer
Ausstattung. Die von allen politischen Lagern gewünschte und pädagogisch
dringend erforderliche Erhöhung ganztägig arbeitender Schulen lässt sich nur
durch die Beteiligung des Landes an den Investitionskosten in einem
überschaubaren Zeitraum erreichen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen
Antrag Nr. 2 Antragsteller Landesvorstand
Konnexität in Bezug auf die Übertragung von Aufgaben an die Landkreise
und kreisfreien Städte
Die VLK bittet die FDP-Landtagsfraktion, einen Berichtsantrag im Landtag
zu stellen, in dem nachgefragt wird:
1. Inwieweit kommt es zu Einsparungen im Landeshaushalt durch das Gesetz
zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörde der
Landesverwaltung vom 21.03.2005?
2. Ist von der Landesregierung geplant, die Mahraufwendungen, die durch
die Umstellung der kommunalen Haushalte auf Doppik im Zuge des § 108 Abs. 3
sowie § 128 HGO entstehen, im Sinne des Konnexitätsprinzipes an die Kommunen
rückzuerstatten?
3.) Erwägt die Landesregierung die Mehraufwendungen, die durch die
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
am 17.10.2005 entstanden sind, im Sinne des Konnexitätsprinzipes an die
Landkreise und kreisfreien Städte zu erstatten?
Begründung:
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrates sowie des
Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung am 01.05.2005 sind in
erheblichem Umfang Landesaufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte
übertragen worden. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips wird dies von der VLK auf
begrüßt. Die damals vertraglich festgelegten Modalitäten zur Übertragung von
Aufgaben vom Land auf die Kommunen beinhaltet bei weitem nicht alle
Aufwendungen, die die Kommunen im Zuge der Übernahme der Aufgaben finanziell
belasten.
Als Beispiel seien an dieser Stelle nur genannte die Einrichtungen von
Standleitungen incl. Einrichtungsgebühren zwischen Land und Kommunen zur
Erledigung der hoheitlichen Aufgaben, die von den Kommunen zu tragen sind.
Aber auch die Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) im Zuge der
Umstellung von kameralistischer Haushaltsführung auf die doppische
Haushaltsführung verursachen erheblichen Mehraufwand sowohl finanziell als auch
personell. Die Kosten werden zurzeit ausschließlich den kommunalen Haushalten
angelastet.
Zusätzliche Belastungen sind auch durch die Änderung des Umganges mit
Widerspruchbescheiden in den verschiedensten Sachgebieten verbunden. Auch hier
haben die Kommunen durch die Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung im erheblichen Umfange Aufgaben übernommen, welche
allein zu Lasten der kommunalen Haushalte gehen.