VLK-Landesdelegiertenversammlung tagte in Buseck

28.11.2009

Die Landesdelegiertenversammlung fasste folgenden Beschluss:

Gesamtabschluss (»Konzernbilanz«)

Die FDP-Landtagsfraktion wird gebeten, eine Änderung der Hessischen Gemeindeordnung zu initiieren, um die in § 114 s Abs. 5 HGO vorgesehene Frist für die Erstellung eines ersten Konzernabschlusses bis zum 1. 1. 2015 zu verlängern. Zumindest ist durch Ausnahmegenehmigungen sicherzustellen, dass Gemeinden, die für die Erstellung ihres Gesamtabschlusses mehr Zeit benötigen als sie in der HGO vorgesehen ist, diese auch eingeräumt bekommen.

Begründung

Die Umstellung des Rechnungswesens auf Doppik hat bei vielen Gemeinden zu erheblichen Umstellungsarbeiten, aber auch zu Schwierigkeiten geführt. Der Umstellungsprozess verläuft in der Praxis nicht so reibungslos, wie er hätte theoretisch erfolgen sollen. Nach wie vor wird erhebliche Arbeitszeit für die Umstellung, die Beseitigung von Fehlern und den allmählichen Aufbau eines produktorientierten und kennzahlengesteuerten Haushaltes gebunden. Wenn nun gleichzeitig die Vorbereitungen für die Erstellung eines Gesamtabschlusses spätestens beim dritten Jahresabschluss aufgenommen werden soll, ist dies für viele Kommunen derzeit nicht leistbar oder nur mit erheblichem zusätzlichem Finanzaufwand zu schaffen. Eine Fristverlängerung wäre deswegen sehr hilfreich, um den Kommunen den nötigen Spielraum zu verschaffen, die längere Fristen aufgrund ihrer kommunalen Gegebenheiten benötigen.

Die Landesdelegiertenversammlung fasste folgenden Beschluss:

Hartz IV – Kommunale Option für alle möglich machen

Die VLK-Landesversammlung fordert die Bundesregierung auf, allen Gebietskörperschaften die Trägerschaft des SGB II zu ermöglichen.

Begründung

Die Koalition in Berlin hat vereinbart, dass die bundesweit 69 Optionskommunen auch weiterhin eigenständig die Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen wahrnehmen dürfen.

Doch die Arbeitsgemeinschaften (Argen) aus Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit müssen aufgelöst und in eine getrennte Aufgabenwahrnehmung überführt werden.

Damit sind Hilfen aus einer Hand in den betroffenen Gebietskörperschaften nicht mehr möglich.

Bereits im letzten Jahr haben sich 166 von 238 Landräten, die in Arbeitsgemeinschaften mit den Arbeitsagenturen zusammenarbeiten, dafür ausgesprochen, das SGB II in Eigenregie als Optionskommunen umzusetzen.
In Hessen haben sich alle Landkreise und alle kreisfreien Städte bis auf Frankfurt diesem Votum angeschlossen.

Die VLK-Landesdelegiertenversammlung fasste folgenden Beschluss:

Brandschutz

Die VLK-Hessen setzt seine Arbeitsgruppe ein, die vielfältigen Vorgaben und Auflagen im Brandschutz überarbeitet, mit dem Ziel, einen optimalen Brandschutz unter der Beachtung der örtlichen Realitäten sicherzustellen. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe soll der FDP-Landtagsfraktion und der Landesregierung vorgelegt werden.

Begründung

Die Flut von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Richtlinien, die der Gesetzgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht geschaffen hat, macht es für die Beteiligten (Nutzer, Planer, Eigentümer) zunehmend schwerer, sich beim Thema Brandschutz zu recht zu finden. Immense Summen werden in den Brandschutz investiert, Summen die nicht wirklich eine Verbesserung, nein im Gegenteil zum Teil auch eine Verschlechterung für den Nutzer nach sich ziehen. Nicht immer ist der Spagat zwischen der zwingenden Notwendigkeit und dem planerischen Ermessen zu erzielen und die Ergebnisse entsprechend zu kommunizieren.

Die Nutzer (Lehrer, Schüler und deren Eltern) tun sich schwer damit zu verstehen, warum auf einmal keine Aushänge mehr in den Fluren angebracht werden dürfen, warum Schülerarbeiten nur mit erhöhtem Aufwand präsentiert werden können, warum eine Eingangshalle auf einmal »Versammlungsstätte« ist, nur weil es dazu kommen könnte, dass sich mehr als 200 Menschen gleichzeitig in dieser Eingangshalle aufhielten.

Da sind z.B. warum Brandschutztüren einzubauen, die so schwer sind, dass kleinere Kinder diese nur schwer öffnen können, da müssen Getränkeautomaten, die zum Teil jahrelang dort standen, aus den Foyers verbannt werden, weil diese nicht den brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechen.

Weiterhin ist es schwer dem Nutzer zu erklären, dass die eingestellten Mittel, die eigentlich für eine Sanierung einer Schule vorgesehen sind, komplett vom Thema Brandschutz aufgezehrt werden, obwohl keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden und keine Nutzungsänderungen erfolgen.

Meist ist der Grund eine Gefahrenverhütungsschau, die ergeben hat, dass die letzten 30 Jahre, die das Gebäude ohne Probleme genutzt wurde, brandschutztechnisch eigentlich gar nicht aus heutiger Sicht genutzt hätten werden dürfen.

Hier stellt sich die Frage, wie kann man heutige Vorschriften einfach so über teilweise 40 Jahre und ältere Gebäude »stülpen« und sie somit quasi »unnutzbar« machen? Wie kann man bestehende, funktionierende Gebäude, die seinerzeit nach den aktuellen Vorschriften genehmigt und gebaut worden sind, teilweise von den gleichen Dienststellen, auf einmal hinsichtlich des Brandschutzes völlig neu bewerten, obwohl keine Nutzungsänderung etc. stattgefunden hat? Es ist immer noch eine Schule und wird es auch zukünftig bleiben.

Selbstverständlich steht das Leben der Nutzer absolut im Fokus und die Rettung der Menschen im Notfall hat oberste Priorität. Das Gebäude selber ist da zweitrangig.

Zweimal im Jahr, dieses ist gesetzlich vorgeschrieben, haben Schulen eine Alarmprobe durchzuführen. Die Protokolle zeigen, dass maximal nach 20 Minuten ein Schulgebäude geräumt sein kann. Solche Erkenntnisse müssten in die brandschutztechnischen Vorschriften einfließen. Als Arbeitsauftrag sollten folgende Punkte neu diskutiert werden:

Ausbau der Brandschutzdienststellen als Beratungsstellen Die Brandschutzdienststellen müssen erkennen, dass Sie während der Planungsphasen beratend tätig sein können. Hier ist allerdings auch die Bereitschaft der Bauherrn und deren der Architekten und Brandschutzplaner notwendig, denn diese müssen diese Beratungsleistung auch annehmen. Wenn die Brandschutzdienstellen in den Planungsprozess, vor Abgabe des Brandschutzkonzeptes zur Genehmigung, eingebunden werden, lassen sich Kompromisse und ggf. Kompensationslösungen generieren, die letztendlich auch finanzielle Auswirkungen haben.

Bewahrung des Bestandschutzes bei Sanierungsvorhaben Die derzeit aktuelle HBO und die darin enthaltenden Bestimmung hinsichtlich des Brandschutzes, umfasst im Wesentlichen den Bereich Neubau. Der Begriff Sanierung ist nicht berücksichtigt. Gerade im Bereich der Sanierung und Ertüchtigungen von Gebäuden werden wesentliche Investitionen getätigt. Hier sollte der Verordnungsgeber nachbessern, der Bestand muss entsprechende Berücksichtigung insbesondere im Brandschutz finden.

Unterscheidung der Nutzungen

Eine Schule ist kein Krankenhaus, kein Altenwohnheim, kein Hotel. Die Form und Ausrichtung der Nutzung eines Gebäudes muss ausreichend berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat z.B. durch den Wegfall der Krankenhausrichtlinien und anderen Richtlinien für Verunsicherung bei den Planern aber auch bei den Genehmigungsbehörden gesorgt.

Länderübergreifende Verordnung

Nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass es z. B. in NRW anders brennt als in Hessen.

Die VLK-Landesdelegiertenversammlung fasste folgenden Beschluss:

Keine weitere Erhöhung von Standards und Richtlinien

Die VLK Hessen bittet die FDP-Landtagsfraktion, darauf hinzuwirken, dass es keine weitere Erhöhung von Standards und Richtlinien seitens der Landesregierung gibt, die Baumaßnahmen und Regelungen innerhalb von Gebäuden und Organisationen reglementieren.

Weiterhin sollte eine Ministerien-übergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die darauf hinwirkt, bestehende Standards und Richtlinien dahingehend zu überprüfen, ob sie angesichts der demographischen Entwicklung und stärker werdender finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaften nicht zurückgeführt werden können.

Mehr über die VLK-Landesdelegiertenversammlung erfahren Sie hier in Kürze.