VLK-Hessen beschließt Antrag zu Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs in Hessen

17.11.2013

Die VLK-Hessen fasste auf ihrer Landesdelegiertenversammlung am 16. November 2013 folgenden Beschluss einstimmig:

Kommunaler Finanzausgleich

Antragsteller: Wolfram Dette für den VLK-Landesvorstand

Beschluss:

  1. Die VLK-Hessen begrüßt, dass aufgrund der Entscheidung des Staatsge- richtshofes des Landes Hessen vom 21. Mai 2013 die Chance für eine Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleiches mit der Maßgabe besteht, dass eine bedarfsgerechtere Finanzausstattung der hessischen Kommunen ermöglicht wird.
  2. Die im bundesweiten Vergleich relativ hohen Haushaltsfehlbeträge hessischer Landkreise und Kommunen machen es einerseits notwendig, dass die Wirtschaftlichkeit aller kommunalen Ausgaben – auch der pflichtigen Aufgaben – erneut intensiv überprüft werden muss, andererseits aber auch das Land den Umfang der Finanzausgleichsmasse entsprechend den Vor- gaben des Gerichts angemessen anpassen muss.
  3. Die Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleiches muss auch als Chance begriffen werden, die bisherige Komplexität des Kommunalen Finanzausgleiches zu reduzieren und damit die Transparenz der Mittelverga- be gegenüber den Kommunen zu erhöhen.
  4. Die VLK Hessen wendet sich gegen alle Bestrebungen, den Kommunalen Finanzausgleich zukünftig mit originären Landesaufgaben zu befrachten und damit die finanzielle Gestaltungsmöglichkeit der Kommunen einzu- schränken.

Begründung:

Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 21. Mai 2013 zwingt die zukünftige Landesregierung und den zukünftigen Landtag, den Kommunalen Finanzausgleich auf völlig neue Füße zu stellen. Statt einer pauschalen Zuweisung von Mitteln anhand einer differenzierten Einwohnerveredelung muss ab dem Finanzausgleichsjahr 2016 eine Mittelzuweisung treten, die sich am Bedarf der Kommunen orientiert. Dabei muss der Finanzbedarf für die Pflichtaufgaben der Kommunen wie auch ein angemessener zusätzlicher Beitrag für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben berücksichtigt werden. Wie diese Bedarfsermittlung im einzelnen vollzogen werden kann und inwieweit Pauschalierungen, die das Gericht grundsätzlich ermöglicht hat, in die Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes einfließen werden, ist eine große Herausforderung sowohl für die Hessische Landesregierung wie auch die kommunalen Spitzenverbände, die an dieser Neufassung angemessen zu beteiligen sind. Das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofes ist eine Chance, neue Wege zu gehen, um eine angemessene Finanzausstattung der hessischen Kommunen sicherzustellen. Die im bundesweiten Vergleich hohe Defizitsituation fasst aller Landkreise und vieler hessischer Kommunen deutet darauf hin, dass bislang eine aufgabengerechte Finanzausstattung nicht ausreichend vorhanden gewesen ist. Einerseits müssen alle Landkreise undKommunen umfangreiche eigene Anstrengungen unternehmen, um die Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit ihres Handelns unter Beweis zu stellen. Andererseits wird aber auch das Land verfassungsgerecht zusätzliche Finanzmittel – selbst bei einer pauschalierten Betrachtung der kommunalen Bedarfssituation – bereitstellen müssen, da in den vergangenen Jahren die kommunalen Pflichtaufgaben (z. B. Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz, erweiterte Jugendhilfeaufgaben, Umweltschutz- und Brandschutzstandards) gestiegen sind. Die Neuordnung darf andererseits nicht dazu führen, dass der Kommunale Finanzausgleich noch komplexer und undurchschaubarer für die betroffenen Kommunen und deren Gremien werde. Schließlich muss auch sichergestellt werden, dass der Kommunale Finanzausgleich nicht – wie zum Teil in der Vergangenheit geschehen – mit originären Landesaufgaben befrachtet wird, sondern muss möglichst ohne weitere Zweckbindung zur Sicherung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zur Verfügung stehen. Darüber hinaus darf durch die Neuordnung des KFA nicht der Anreiz zum eigenständigen wirtschaftlichen Verhalten und der Einwerbung von Steuereinnahmen begrenzt und die Nivellierungsfunktion überbetont werden.