VLK-Bundesvorstand beschließt Vorschläge zur anstehenden Novellierung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Jahr 2012

26.11.2011

Auf seiner Sitzung am 26. November 2011 in Hamburg-Harburg fasste der VLK-Bundesvorstand folgenden Beschluss:

Der VLK-Bundesvorstand sieht das von der VLK Baden-Württemberg eingebrachte Positionspapier zur Novellierung der Baunutzungsverordnung als geeignete Grundlage für die Einbringung kommunaler Interessenslagen in den anstehenden Beratungsprozess an. Die VLK übermittelt die Novellierungsvorschläge der FDP-Bundestagsfraktion und dem FDP-Bundesvorstand mit der Aufforderung, diese bei den anstehenden Beratungen zu berücksichtigen.

Novellierungsvorschläge und Novellierungsüberlegungen

§§ BauNVOKurzstichwortNovellierungsvorschlag
§ 3Reine WohngebieteDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Kindergärten und Spielplätzen in »Reinen Wohngebieten« ist einzuarbeiten.
§ 2KleinsiedlungsgebieteNach dem Bedeutungsverlust von Kleinsiedlungsgebieten sollte überlegt werden, diesen § zu streichen und das Gebiet dem »Allgemeinen Wohngebiet« gleichzustellen.
§ 3Reine WohngebieteDa Städte und Gemeinden heute kaum noch »Reine Wohngebiete« ausweisen (hohe Anfälligkeit), sollte überlegt werden, den Gebietstyp zu modifizieren.
§ 4aBesondere WohngebieteDer § der »Besonderen Wohngebiete« sollte inhaltlich um die »Gemengelagen« erweitert und modifiziert werden (Nebeneinander unverträglicher Nutzungen).
§§ 2–4aNeufassung des Begriffs »Wohngebiet«Allgemein kann man (abgesehen von der Behandlung des Begriffs »Gemeingelage«) alle vier Wohngebiete zu einem »Wohngebiet« mit differenzierten Festsetzungen zusammenfassen.
§ 5DorfgebieteVergnügungsstätten sollten in Dorfgebieten unzulässig sein (bisher ausnahmsweise zulässig).
§ 5DorfgebieteMassentierhaltung sollte in Dorfgebieten unzulässig sein.
§ 13Gebäude und Räume für freie BerufeFreiberuflern sollte es ermöglicht werden, in Kleinsiedlungsgebieten oder »Allgemeinen Wohngebieten« ganze Gebäude und nicht nur Räume zu beanspruchen.
§ 20Begriff des »Vollgeschosses«Der Begriff des »Vollgeschosses« sollte bundeseinheitlich gleich geregelt sein; bestehende Fassung der BauNVO überlässt die Regelung den Bundesländern.
kein §Anwendungszwang alter BauNVO´sStädte und Gemeinden sollten die Möglichkeit haben, mit einem Beschluss festzulegen, dass bei älteren Bebauungsplänen die jeweils aktuelle BauNVO-Fassung anzuwenden ist.
§§ 19–23Tiefgaragen und GaragengeschosseDie Berechnungen über die Grund- und Geschossflächenzahl sollte stark vereinfacht werden.
kein §Rückbaugebiete oder RückzugsgebieteDie Baunutzungsverordnung sollte sich in einem neuen § mit dem Thema »Rückbau- oder Rückzugsgebiete« auseinandersetzen (alte, ungenutzte Baugebiete ohne Zukunft).