VLK-Bundesvorstand beschließt Vorschläge zur anstehenden Novellierung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Jahr 2012
Auf seiner Sitzung am 26. November 2011 in Hamburg-Harburg fasste der VLK-Bundesvorstand folgenden Beschluss:
Der VLK-Bundesvorstand sieht das von der VLK Baden-Württemberg eingebrachte Positionspapier zur Novellierung der Baunutzungsverordnung als geeignete Grundlage für die Einbringung kommunaler Interessenslagen in den anstehenden Beratungsprozess an. Die VLK übermittelt die Novellierungsvorschläge der FDP-Bundestagsfraktion und dem FDP-Bundesvorstand mit der Aufforderung, diese bei den anstehenden Beratungen zu berücksichtigen.
Novellierungsvorschläge und Novellierungsüberlegungen
§§ BauNVO Kurzstichwort Novellierungsvorschlag § 3 Reine Wohngebiete Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Kindergärten und Spielplätzen in »Reinen Wohngebieten« ist einzuarbeiten. § 2 Kleinsiedlungsgebiete Nach dem Bedeutungsverlust von Kleinsiedlungsgebieten sollte überlegt werden, diesen § zu streichen und das Gebiet dem »Allgemeinen Wohngebiet« gleichzustellen. § 3 Reine Wohngebiete Da Städte und Gemeinden heute kaum noch »Reine Wohngebiete« ausweisen (hohe Anfälligkeit), sollte überlegt werden, den Gebietstyp zu modifizieren. § 4a Besondere Wohngebiete Der § der »Besonderen Wohngebiete« sollte inhaltlich um die »Gemengelagen« erweitert und modifiziert werden (Nebeneinander unverträglicher Nutzungen). §§ 2–4a Neufassung des Begriffs »Wohngebiet« Allgemein kann man (abgesehen von der Behandlung des Begriffs »Gemeingelage«) alle vier Wohngebiete zu einem »Wohngebiet« mit differenzierten Festsetzungen zusammenfassen. § 5 Dorfgebiete Vergnügungsstätten sollten in Dorfgebieten unzulässig sein (bisher ausnahmsweise zulässig). § 5 Dorfgebiete Massentierhaltung sollte in Dorfgebieten unzulässig sein. § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe Freiberuflern sollte es ermöglicht werden, in Kleinsiedlungsgebieten oder »Allgemeinen Wohngebieten« ganze Gebäude und nicht nur Räume zu beanspruchen. § 20 Begriff des »Vollgeschosses« Der Begriff des »Vollgeschosses« sollte bundeseinheitlich gleich geregelt sein; bestehende Fassung der BauNVO überlässt die Regelung den Bundesländern. kein § Anwendungszwang alter BauNVO´s Städte und Gemeinden sollten die Möglichkeit haben, mit einem Beschluss festzulegen, dass bei älteren Bebauungsplänen die jeweils aktuelle BauNVO-Fassung anzuwenden ist. §§ 19–23 Tiefgaragen und Garagengeschosse Die Berechnungen über die Grund- und Geschossflächenzahl sollte stark vereinfacht werden. kein § Rückbaugebiete oder Rückzugsgebiete Die Baunutzungsverordnung sollte sich in einem neuen § mit dem Thema »Rückbau- oder Rückzugsgebiete« auseinandersetzen (alte, ungenutzte Baugebiete ohne Zukunft).