VLK-Bundesvorstand beschließt Vorschläge für die anstehende Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) im Jahr 2012

26.11.2011

Auf seiner Sitzung am 26. November 2011 in Hamburg-Harburg fasste der VLK-Bundesvorstand folgenden Beschluss:

Der VLK-Bundesvorstand sieht das von der VLK Baden-Württemberg eingebrachte Positionspapier zur Novellierung des Baugesetzbuches als geeignete Grundlage für die Einbringung kommunaler Interessenslagen in den anstehenden Beratungsprozess an. Die VLK übermittelt die Novellierungsvorschläge der FDP-Bundestagsfraktion und dem FDP-Bundesvorstand mit der Aufforderung, diese bei den anstehenden Beratungen zu berücksichtigen.

Novellierungsvorschläge und Novellierungsüberlegungen

kein §

§§ BauGBKurzstichwortNovellierungsvorschlag
§ 1 Abs. 4Ziele der Raumordnung und LandesplanungStädte und Gemeinden sollen, unabhängig von ihrer zentralörtlichen Einstufung, mehr Spielraum bei ihrer Entwicklung haben, wenn private Investitionen gege-ben sind.
§ 3Beteiligung der ÖffentlichkeitAufgrund der Geschehnisse um »Stuttgart 21« soll die Öffentlichkeitsarbeit in der Bauleitplanung für raumbedeutsame Maßnahmen erweitert werden.
§ 2Umweltprüfung bei BestandsüberplanungBei der Bauleitplanung zur Innenentwicklung und Innenverdichtung bestehender Baugebiete sollen Umweltprüfungen und Eingriffs-Ausgleichs-Regelung entfallen.
§ 4aÜberwachung der UmweltauswirkungenDie Aufgabe der Städte und Gemeinden, nach der Realisierung eines Bebauungsplanes die Auswirkungen kompensatorischer Maßnahmen zu überprüfen, soll entfallen.
Rückbau- oder RückzugsgebieteDas Baugesetzbuch sollte sich intensiv mit der Behandlung von Rückbau- oder Rückzugsgebieten auseinandersetzen (alte, ungenutzte Baugebiete ohne Zukunft).
§ 9gestaffelte Festsetzungen in BebauungsplänenDie Möglichkeit eines solchen Bebauungsplanes wird so gut wie nie angewandt; der Passus sollte entfallen.
§30 Abs. 2Vorhaben- und ErschließungsplanDer Vorhaben- und Erschließungsplan sollte auf den einfachen verfahrensrechtlichen Stand Anfang der 90er Jahre zurückgeführt werden. Alternativ könnte er entfallen, wenn der § 12 BauGB (städtebaulicher Vertrag) inhaltlich ausgeweitet wird.
§ 19Grundstücksteilungen und GenehmigungsfreiheitNach der Genehmigungsfreiheit von Grundstücksteilungen in Gebieten des § 34 BauGB (Innenbereich) und § 35 BauGB (Außenbereich) sollten jetzt auch Grundstücksteilungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen genehmigungsfrei sein.
§ 31Befreiungen von FestsetzungenDie Voraussetzungen der Befreiungen von Bebauungsplänen sollte für Durchführung energetischer Maßnahmen, für behinderten- und altengerechte Maßnahmen und zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs erweitert werden.
§ 35AußenbereichssatzungDie Möglichkeiten einer Außenbereichssatzung wurden so gut wie nie angewandt; der Passus sollte entfallen.
§ 35PferdehaltungBerufspferdehaltung und Hobbypferdehaltung im Außenbereich sollten formell gleichgestellt werden.
§ 35MassentierhaltungMassentierhaltung sollte für alle Tierarten (mit geringen Grenzwerten) neu definiert werden; die Genehmigung und Überwachung der Massentierhaltung sollte vom BauGB auf das BimschG übertragen werden.
§§ 45–79BaulandumlegungDer Übergang von gesetzlicher Baulandumlegung nach BauGB zur freiwilligen Baulandumlegung (nach dem Willen der Eigentümer) erleichtert werden.
§ 42Aufhebung der zulässigen NutzungStädte und Gemeinden sollten die Möglichkeit haben, nach 4 Jahren (statt nach 7 Jahren) zulässige Grundstücksnutzungen schadensersatzfrei zu ändern, wenn Eigentümer von Baurecht keinen Gebrauch machen.
kein §Bebauungspläne und zeitliche BefristungStädte und Gemeinden sollten die Möglichkeit haben, Bebauungspläne mit einem Verfallsdatum zu erlassen (z.B. 7 Jahre nach zulässiger Grundstücksnutzung).