VLK-Bundesvorstand beschließt Vorschläge für die anstehende Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) im Jahr 2012
Auf seiner Sitzung am 26. November 2011 in Hamburg-Harburg fasste der VLK-Bundesvorstand folgenden Beschluss:
Der VLK-Bundesvorstand sieht das von der VLK Baden-Württemberg eingebrachte Positionspapier zur Novellierung des Baugesetzbuches als geeignete Grundlage für die Einbringung kommunaler Interessenslagen in den anstehenden Beratungsprozess an. Die VLK übermittelt die Novellierungsvorschläge der FDP-Bundestagsfraktion und dem FDP-Bundesvorstand mit der Aufforderung, diese bei den anstehenden Beratungen zu berücksichtigen.
Novellierungsvorschläge und Novellierungsüberlegungen
§§ BauGB Kurzstichwort Novellierungsvorschlag § 1 Abs. 4 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Städte und Gemeinden sollen, unabhängig von ihrer zentralörtlichen Einstufung, mehr Spielraum bei ihrer Entwicklung haben, wenn private Investitionen gege-ben sind. § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit Aufgrund der Geschehnisse um »Stuttgart 21« soll die Öffentlichkeitsarbeit in der Bauleitplanung für raumbedeutsame Maßnahmen erweitert werden. § 2 Umweltprüfung bei Bestandsüberplanung Bei der Bauleitplanung zur Innenentwicklung und Innenverdichtung bestehender Baugebiete sollen Umweltprüfungen und Eingriffs-Ausgleichs-Regelung entfallen. § 4a Überwachung der Umweltauswirkungen Die Aufgabe der Städte und Gemeinden, nach der Realisierung eines Bebauungsplanes die Auswirkungen kompensatorischer Maßnahmen zu überprüfen, soll entfallen. kein §
Rückbau- oder Rückzugsgebiete Das Baugesetzbuch sollte sich intensiv mit der Behandlung von Rückbau- oder Rückzugsgebieten auseinandersetzen (alte, ungenutzte Baugebiete ohne Zukunft). § 9 gestaffelte Festsetzungen in Bebauungsplänen Die Möglichkeit eines solchen Bebauungsplanes wird so gut wie nie angewandt; der Passus sollte entfallen. §30 Abs. 2 Vorhaben- und Erschließungsplan Der Vorhaben- und Erschließungsplan sollte auf den einfachen verfahrensrechtlichen Stand Anfang der 90er Jahre zurückgeführt werden. Alternativ könnte er entfallen, wenn der § 12 BauGB (städtebaulicher Vertrag) inhaltlich ausgeweitet wird. § 19 Grundstücksteilungen und Genehmigungsfreiheit Nach der Genehmigungsfreiheit von Grundstücksteilungen in Gebieten des § 34 BauGB (Innenbereich) und § 35 BauGB (Außenbereich) sollten jetzt auch Grundstücksteilungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen genehmigungsfrei sein. § 31 Befreiungen von Festsetzungen Die Voraussetzungen der Befreiungen von Bebauungsplänen sollte für Durchführung energetischer Maßnahmen, für behinderten- und altengerechte Maßnahmen und zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs erweitert werden. § 35 Außenbereichssatzung Die Möglichkeiten einer Außenbereichssatzung wurden so gut wie nie angewandt; der Passus sollte entfallen. § 35 Pferdehaltung Berufspferdehaltung und Hobbypferdehaltung im Außenbereich sollten formell gleichgestellt werden. § 35 Massentierhaltung Massentierhaltung sollte für alle Tierarten (mit geringen Grenzwerten) neu definiert werden; die Genehmigung und Überwachung der Massentierhaltung sollte vom BauGB auf das BimschG übertragen werden. §§ 45–79 Baulandumlegung Der Übergang von gesetzlicher Baulandumlegung nach BauGB zur freiwilligen Baulandumlegung (nach dem Willen der Eigentümer) erleichtert werden. § 42 Aufhebung der zulässigen Nutzung Städte und Gemeinden sollten die Möglichkeit haben, nach 4 Jahren (statt nach 7 Jahren) zulässige Grundstücksnutzungen schadensersatzfrei zu ändern, wenn Eigentümer von Baurecht keinen Gebrauch machen. kein § Bebauungspläne und zeitliche Befristung Städte und Gemeinden sollten die Möglichkeit haben, Bebauungspläne mit einem Verfallsdatum zu erlassen (z.B. 7 Jahre nach zulässiger Grundstücksnutzung).