Überlegungen zur Neugestaltung der Schulumlage und der Gastschulbeiträge in Hessen
I. Problemlage
Mit einem durchschnittlichen Hebesatz bei der Kreisumlage
von mehr als 44 % sowie der nach oben begrenzten Schulumlage in Höhe von 8 %
absorbieren die hessischen Landkreise mehr als 52 % der umlagefähigen
Finanzeinnahmen ihrer kreisangehörigen Gemeinden. Trotz dieser bereits
erheblichen Belastung der kreisangehörigen Gemeinden bemühen sich die Landkreise
darum, durch Freigabe der bisher vorhandenen Deckelung der Schulumlage weitere
Finanzmittel aus dem kreisangehörigen Bereich für ihre Aufgabenbewältigung zu
erschließen. Dabei ist ein nicht unerheblicher Diskussionspunkt zwischen
Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden der Umfang und die Angemessenheit der
für die Aufgabenbewältigung als Schulträger erforderlichen Finanzmittel.
Finanzausgleichssysteme sollten insbesondere folgenden Kriterien Rechnung tragen:
- Transparenz und Berechenbarkeit
- Gerechte Lastenverteilung
- Anreizfunktion für wirtschaftliche Handlungsweisen
- Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung.
II.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird
vorgeschlagen, die bisherige Schulumlage nach Maßgabe des FAG und den
Finanzausgleich im Rahmen der sogenannten Gastschulbeiträge zu einem neuen
einheitlichen »Kommunalen Schulbeitrag« zusammenzufassen, der von den kommunalen
Gebietskörperschaften mit Schulträgerschaft gegenüber den kommunalen
Gebietskörperschaften ohne Schulträgerschaft schülerfallbezogen erhoben wird.
Dieser kommunale Schulbeitrag soll nach folgenden
Grundsätzen entwickelt werden:
- Es werden landesweit und nach Schulform differenziert
durchschnittliche Pauschalsätze pro Schüler festgelegt, die in angemessener
Weise die jährliche
Kostenbelastung durch die Schulträgerschaft berücksichtigt. Diese
Durchschnittssätze werden durch Rechtsverordnung des Landes inhaltlich
festgelegt und könnten beispielsweise alle zwei bis drei Jahre fortgeschrieben
werden. - Landeseinheitlich werden zu einem angemessenen Stichtag (z. B.
30.09.) alljährlich die Anzahl der Schüler in den Schulen und ihr jeweiliger
Wohnort vom Schulträger festgestellt. Diese Feststellung erfolgt mit Wirkung für
das Folgejahr. - Der jeweilige Schulträger (z. B. Landkreis) erhebt den
Schulbeitrag von den kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind nach
Maßgabe der jeweiligen wohnortbezogenen Anzahl der Schülerinnen und Schüler. - Kreisfreie Städte bzw. Sonderstatusstädte, die Schulträgerschaft
wahrnehmen, erheben nach dem gleichen Prinzip den Schulbeitrag von denjenigen
Schülerinnen und Schülern, die nicht in der Schulträgerstadt wohnen, von den
Wohnortgemeinden. - Städten über 50.000 Einwohnern wird die Option eingeräumt,
gänzlich die Schulträgerschaft übernehmen zu können, während den anderen
kreisangehörigen Gemeinden die Option eingeräumt wird, die Schulträgerschaft für
ihre Grund-schulen zu übernehmen. In diesem Falle entfällt der bisher gezahlte
kommunale Schulbeitrag gegenüber dem bisherigen Schulträger. - Die Festlegung der landeseinheitlichen Pauschalen für den
kommunalen Schulbeitrag werden auf gemeinsamen Vorschlag der drei kommunalen
Spitzenverbände festgelegt. Bei Nichteinigung entscheidet das Land. - Schulbezogene Leistungen des kommunalen Finanzausgleiches werden
abgeschafft und die dadurch freiwerdenden Beträge den Schlüsselmassen für die
kreisangehörigen Gemeinden und den kreisfreien Städten zugeschlagen. - Um
die Gesamtbelastung der Kommunen durch die Kreisumlage und das kommunale
Schulgeld nicht wesentlich über das bisherige Maß der Umlagebelastung hinaus zu
erhöhen, wird die Kreisumlage bei einer Obergrenze von 42 % der Umlagegrundlagen
maximal begrenzt.
III. Vorteile der vorgeschlagenen Lösung
- Die Lastenverteilung durch die Aufgaben der Schulträgerschaft
werden transparent und gerecht wohnortbezogen auf die Gebietskörperschaften
verteilt. - Mit der landesweiten Pauschalierung des schülerbezogenen
Schulbeitrages kann ein Durchschnittswert gefunden werden, wodurch der absehbare
Streit zwischen den Gebietskörperschaften, inwieweit individuelle
Finanzaufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb der Schulen zu niedrig,
zu hoch oder angemessen sind, vermieden werden könnte. - Der Wettbewerbsgedanke wird gestärkt, da durch die einseitige
Optionsmöglichkeit zugunsten der Standortgemeinden für eine Schulträgerschaft
ein Korrektiv gegenüber einer übertriebenen Finanzausstattung darstellt.
Gleichzeitig führt die Orientierung an der Schülerzahl dazu, dass erfolgreiche
Schulen auch eine verbesserte Finanzausstattung erhalten können. - Aufgrund der vorgegebenen Pauschalsätze wird der Anreiz für die
Schulträgerkommunen verstärkt, eigenverantwortlich und sparsam mit den
verfügbaren Finanzmitteln umzugehen. - Das notwendige Einvernehmen der drei kommunalen Spitzenverbände
bei der Festlegung der landeseinheitlichen Pauschalsätze soll zu einem
Interessenausgleich zwischen den Gebietskörperschaften, die Schulträger und die
nicht Schulträger sind, führen.
Wetzlar, 25. 6. 2004 | Wolfram Dette, Oberbürgermeister |