Überlegungen zur Neugestaltung der Schulumlage und der Gastschulbeiträge in Hessen

25.06.2004

I. Problemlage

Mit einem durchschnittlichen Hebesatz bei der Kreisumlage
von mehr als 44 % sowie der nach oben begrenzten Schulumlage in Höhe von 8 %
absorbieren die hessischen Landkreise mehr als 52 % der umlagefähigen
Finanzeinnahmen ihrer kreisangehörigen Gemeinden. Trotz dieser bereits
erheblichen Belastung der kreisangehörigen Gemeinden bemühen sich die Landkreise
darum, durch Freigabe der bisher vorhandenen Deckelung der Schulumlage weitere
Finanzmittel aus dem kreisangehörigen Bereich für ihre Aufgabenbewältigung zu
erschließen. Dabei ist ein nicht unerheblicher Diskussionspunkt zwischen
Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden der Umfang und die Angemessenheit der
für die Aufgabenbewältigung als Schulträger erforderlichen Finanzmittel.

Finanzausgleichssysteme sollten insbesondere folgenden Kriterien Rechnung tragen:

  1. Transparenz und Berechenbarkeit
  2. Gerechte Lastenverteilung
  3. Anreizfunktion für wirtschaftliche Handlungsweisen
  4. Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung.

II.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird
vorgeschlagen, die bisherige Schulumlage nach Maßgabe des FAG und den
Finanzausgleich im Rahmen der sogenannten Gastschulbeiträge zu einem neuen
einheitlichen »Kommunalen Schulbeitrag« zusammenzufassen, der von den kommunalen
Gebietskörperschaften mit Schulträgerschaft gegenüber den kommunalen
Gebietskörperschaften ohne Schulträgerschaft schülerfallbezogen erhoben wird.

Dieser kommunale Schulbeitrag soll nach folgenden
Grundsätzen entwickelt werden:

  1. Es werden landesweit und nach Schulform differenziert
    durchschnittliche Pauschalsätze pro Schüler festgelegt, die in angemessener
    Weise die jährliche
    Kostenbelastung durch die Schulträgerschaft berücksichtigt. Diese
    Durchschnittssätze werden durch Rechtsverordnung des Landes inhaltlich
    festgelegt und könnten beispielsweise alle zwei bis drei Jahre fortgeschrieben
    werden.
  2. Landeseinheitlich werden zu einem angemessenen Stichtag (z. B.
    30.09.) alljährlich die Anzahl der Schüler in den Schulen und ihr jeweiliger
    Wohnort vom Schulträger festgestellt. Diese Feststellung erfolgt mit Wirkung für
    das Folgejahr.
  3. Der jeweilige Schulträger (z. B. Landkreis) erhebt den
    Schulbeitrag von den kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind nach
    Maßgabe der jeweiligen wohnortbezogenen Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
  4. Kreisfreie Städte bzw. Sonderstatusstädte, die Schulträgerschaft
    wahrnehmen, erheben nach dem gleichen Prinzip den Schulbeitrag von denjenigen
    Schülerinnen und Schülern, die nicht in der Schulträgerstadt wohnen, von den
    Wohnortgemeinden.
  5. Städten über 50.000 Einwohnern wird die Option eingeräumt,
    gänzlich die Schulträgerschaft übernehmen zu können, während den anderen
    kreisangehörigen Gemeinden die Option eingeräumt wird, die Schulträgerschaft für
    ihre Grund-schulen zu übernehmen. In diesem Falle entfällt der bisher gezahlte
    kommunale Schulbeitrag gegenüber dem bisherigen Schulträger.
  6. Die Festlegung der landeseinheitlichen Pauschalen für den
    kommunalen Schulbeitrag werden auf gemeinsamen Vorschlag der drei kommunalen
    Spitzenverbände festgelegt. Bei Nichteinigung entscheidet das Land.
  7. Schulbezogene Leistungen des kommunalen Finanzausgleiches werden
    abgeschafft und die dadurch freiwerdenden Beträge den Schlüsselmassen für die
    kreisangehörigen Gemeinden und den kreisfreien Städten zugeschlagen.
  8. Um
    die Gesamtbelastung der Kommunen durch die Kreisumlage und das kommunale
    Schulgeld nicht wesentlich über das bisherige Maß der Umlagebelastung hinaus zu
    erhöhen, wird die Kreisumlage bei einer Obergrenze von 42 % der Umlagegrundlagen
    maximal begrenzt.

III.  Vorteile der vorgeschlagenen Lösung

  1. Die Lastenverteilung durch die Aufgaben der Schulträgerschaft
    werden transparent und gerecht wohnortbezogen auf die Gebietskörperschaften
    verteilt.
  2. Mit der landesweiten Pauschalierung des schülerbezogenen
    Schulbeitrages kann ein Durchschnittswert gefunden werden, wodurch der absehbare
    Streit zwischen den Gebietskörperschaften, inwieweit individuelle
    Finanzaufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb der Schulen zu niedrig,
    zu hoch oder angemessen sind, vermieden werden könnte.
  3. Der Wettbewerbsgedanke wird gestärkt, da durch die einseitige
    Optionsmöglichkeit zugunsten der Standortgemeinden für eine Schulträgerschaft
    ein Korrektiv gegenüber einer übertriebenen Finanzausstattung darstellt.
    Gleichzeitig führt die Orientierung an der Schülerzahl dazu, dass erfolgreiche
    Schulen auch eine verbesserte Finanzausstattung erhalten können.
  4. Aufgrund der vorgegebenen Pauschalsätze wird der Anreiz für die
    Schulträgerkommunen verstärkt, eigenverantwortlich und sparsam mit den
    verfügbaren Finanzmitteln umzugehen.
  5. Das notwendige Einvernehmen der drei kommunalen Spitzenverbände
    bei der Festlegung der landeseinheitlichen Pauschalsätze soll zu einem
    Interessenausgleich zwischen den Gebietskörperschaften, die Schulträger und die
    nicht Schulträger sind, führen.
Wetzlar, 25. 6. 2004Wolfram Dette, Oberbürgermeister