Stellungnahme zum Gesetzentwurf von CDU und FDP zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

14.07.2011

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze (Drucksache 18/4031)

Der Gesetzentwurf wird als konstruktive Weiterentwicklung des bestehenden Rechtsrahmens der Hessischen Gemeindeordnung angesehen und wird daher begrüßt. Nur in kleineren Teilbereichen empfiehlt die VLK Änderungen bzw. Ergänzungen.

Schwerpunktmäßig wird daher wie folgt Stellung genommen:

  1. Die Erleichterungen in § 7 HGO zur Bekanntmachung werden als Verwaltungsvereinfachung begrüßt.
  2. Die Klarstellungen in § 8 b HGO hinsichtlich der Reichweite eines Bürgerbegehrens und Bürgerentscheides (Abs. 2 Ziffer 5 a) wird begrüßt. Gleiches gilt für die Fristverlängerung in Absatz 3. Ein Absenken des Quorums für ein Bürgerbegehren halten wir aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte für vertretbar, sind allerdings der Auffassung, dass in Städten zwischen 50.000 und 100.000 Einwohnern nicht ein Quorum von 5 % sondern von 7 % notwendig ist um sicherzustellen, dass nicht in zunehmendem Maße Partikularinteressen zu einer Inanspruchnahme der Verfahren gemäß § 8 b führen.
  3. Die Vorschläge zur Erleichterung von Gebietsänderungen in den § 15, 16 und 17 HGO werden begrüßt, da die bisherige Praxis gezeigt hat, dass die vorhandenen Vorschriften außerordentlich hohe Hürden darstellen.
  4. Die Erweiterung des Fragerechts in § 50 HGO auf Fraktionen wird als praxisnahe Änderung begrüßt.
  5. Die Änderung der inhaltlichen Konkretisierung des Prüfungsrechts des Vorsitzenden der Gemeindevertretung gem. § 56 HGO wird als angemessene Klarstellung begrüßt, um die Konzentration der Befassung der gemeindlichen Organe mit kommunalen Themen zu befördern.
  6. Die Konkretisierung der Aufgabenwahrnehmung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung gemäß § 57 HGO wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings sollte im Hinblick auf § 57 Abs. 3 HGO in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass damit nicht die Rechte des Magistrats und des Bürgermeisters zur Repräsentation der Gemeinden in ihrer Gesamtheit nach außen beeinträchtigt werden, um unnötige Konfliktlagen zu vermeiden.
  7. Die Neufassung von § 76 a HGO zur Ruhestandsversetzung von
    direkt gewählten Bürgermeistern nach der »Vertrauensfrage« wird begrüßt und entschärft örtliche Konfliktlagen, die sich in der Vergangenheit in Einzelfällen ergeben haben.
  8. Die Neuregelung des Haushaltsausgleiches gemäß § 92 Abs. 3 HGO wird begrüßt, sollte allerdings in der Weise ergänzt werden, dass am Ende der Ziffer 1 ein »oder« hinzugefügt wird, da die beiden Varianten nebeneinander stehen.
  9. Im Sinne einer nachhaltigen Finanzwirtschaft bestehen keine Bedenken, auch die Vorschriften für ein Haushaltssicherungskonzept in § 92 Abs. 4 HGO aufzunehmen. Allerdings halten wir es für fraglich, ob § 92 Abs. 4 Ziffer 3 HGO erforderlich ist, da diese Vorschrift eher dazu beiträgt, bei der Ergebnis- und Finanzplanung gemäß § 101 HGO zu optimistische Annahmen zugrunde zu legen, um bei aktuell ausgeglichener Haushaltslage die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zu vermeiden. Damit könnte die Steuerungsfunktion der Ergebnis- und Finanzplanung beeinträchtigt werden. Insofern empfehlen wir, die Ziffer 3 in § 92 Abs. 4 HGO zu streichen.
  10. Zu § 112 HGO wird empfohlen, Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern von der Verpflichtung zur Aufstellung eines zusammengefassten Jahresabschlusses zu befreien. Die Praxis zeigt, dass ein angemessener Beteiligungsbericht die notwendige Transparenz gegenüber den Gemeindeorganen und der Öffentlichkeit zu den Risiken von Beteiligungsverhältnissen schafft. Da in Gemeinden unter 50.000 Einwohnern in der Regel keine hauseigene Kompetenz zur Aufstellung von Gesamtabschlüssen verfügbar ist, führt die jetzt vorhandene Regelung dazu, dass mit hohem finanziellen Aufwand externe Unternehmen mit der Erstellung des Gesamtabschlusses beauftragt werden müssen und darüber hinaus unklar ist, ob der daraus resultierende Erkenntniswert im Hinblick auf die in der Regel beschränkte Anzahl von Beteiligungsunternehmen bei diesen Gebietskörperschaften tatsächlich steuerungsrelevant ist.
  11. Die Einfügung eines neuen § 126 a HGO, um die Einrichtung einer kommunalen Anstalt zu ermöglichen, wird begrüßt, da damit die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen erweitert werden.
  12. Die vorgesehene Entfristung der Regelungen der HGO gemäß § 156 HGO wird ausdrücklich begrüßt, da die HGO als Kommunalverfassung langfristig angelegt ist.
  13. Hinsichtlich der Änderungen der HKO wird – soweit diese inhaltlich vergleichbar sind mit den Änderungen der HGO – auf die dort dargestellten Erläuterungen verwiesen.
  14. Als problematisch muss die vorgesehene Änderung von § 53 Abs. 1 HKO angesehen werden. Bereits jetzt schöpft ein großer Teil der Landkreise mit Kreisumlage und Schulumlage die bislang gültige Obergrenze von 58 % der Umlagegrundlagen bei den kreisangehörigen Gemeinden aus. Éine weitere Verschärfung der Notwendigkeit zur Erhebung von Kreisumlagen in Verbindung mit der Neuregelung, dass Landkreise auch aufgelaufene Fehlbeträge aus früheren Haushaltsjahren über die Kreisumlage finanziern können, führt dazu, dass die Gefahr besteht, dass die bisherige Grenze von 58 % der Abschöpfung der Kreisumlagegrundlagen bei den kreisangehörigen Gemeinden aufgeweicht wird. Aus Sicht der VLK wird abgelehnt, dass die objektiv vorhandenen Finanzierungsprobleme der Landkreise zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden verschoben werden sollen, insoweit sind andere Maßnahmen des Landes, wie z. B. der angekündigte Entschuldungsfonds, notwendig.
  15. Hinsichtlich der übrigen Änderungsvorschläge des o. g. Gesetzentwurfes sieht die VLK von einer detaillierten Stellungnahme ab.