Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Linken zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE für einen Gesetzentwurf zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (Drucksache 18/3116)
Der Gesetzentwurf wird abgelehnt.
Schwerpunktmäßig basiert dies auf folgenden Erwägungen:
- Die bisherige Fassung von § 1 HGO hat sich bewährt und sollte nicht verändert werden.
- Durch die Einfügung des Konnexitätsprinzips in die Hessische Verfassung und die Ausgestaltung der Konnexitätskommission ist eine angemessene Grundlage für die Sicherstellung der kommunalen Interessenslagen gefunden worden. Die anstehenden rechtlichen Auseinandersetzungen z. B. über die Mindestausstattung bei den Kindertagesstätten werden ergeben, inwieweit diese Instrumentarien greifen.
- Die bisherige Fassung für § 4 b HGO hat sich in der Praxis bewährt und bedarf nicht der Veränderung.
- Eine Einfügung von § 4 b (Klimaschutz und Energiebeauftragte) ist in der HGO nicht erforderlich, da dies auf freiwilliger Basis in Eigenverantwortung der Kommunen auch bisher möglich ist.
- Die bisherigen Fassungen von § 8 a, 8 b und 8 c der HGO haben sich bewährt und bedürfen grundsätzlich keiner Veränderung. Hinsichtlich des Quorums für ein Bürgerbegehren unterstützt die VLK die Vorschläge der Fraktion der SPD und der CDU und FDP, soweit es um eine Absenkung des Quorums für ein Bürgerbegehren in Städten über 50.000 Einwohnern betrifft, mit der Maßgabe, dass in Städten zwischen 50.000 und 100.000 Einwohnern ein Quorum von 7. v. H. erforderlich sein sollte.
- Die Absenkung des Wahlalters in § 30 HGO von 18 auf 16 Jahre wird abgelehnt, da erfahrungsgemäß ab einem Alter von 18 Jahren bei der großen Mehrheit der Wahlberechtigten ein ausreichender Informations- und Bildungsstand als Voraussetzung zur Teilhabe an demokratischen Wahlen gegeben ist. Kommunalwahlen sind nicht Wahlen zweiter Klasse, sondern haben grundsätzlich gleiche Bedeutung wie Landtags- und Bundestagswahlen.
- Eine Öffnung des Kommunalwahlrechts für Nichtdeutsche bzw. über den Kreis der EU-Bürger hinaus relativiert die Bedeutung der Rolle einer Staatsbürgerschaft und reduziert die Interessenslage an dem Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Menschen, die dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, sollten jedoch im Gegenteil dazu ermutigt werden, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben und damit auch die Wahlberechtigung zu erhalten.
- Die Reduzierung der Amtszeit von Beigeordneten von sechs auf fünf Jahre gemäß § 39 a HGO wird abgelehnt, da damit auch in Gebietskörperschaften unter 50.000 Einwohnern eine Kontinuität der Verwaltungsarbeit beeinträchtigt wird und darüber hinaus die Attraktivität, sich als Wahlbeamter zur Verfügung zu stellen, weiter gemindert wird.
- Die Erleichterung der Kreditaufnahme in § 93 HGO reduziert die Notwendigkeit, bei nicht ausreichender Finanzausstattung Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen. Dies gilt auch für die Erleichterung der Gewährung für freiwillige
Leistungen gem. § 99 HGO. Dies steht im Gegensatz zu einer nachhaltigen, an der Schuldenreduzierung orientierten Finanzwirtschaft.- Die Ausweitung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden gem. § 108 birgt die Gefahr in sich, dass in zunehmenden Maße Kommunen und Eigenbetriebe in Wettbewerb zu privaten Gewerbebetrieben treten und zu einer mit öffentlichen Mitteln subventionierten Wettbewerbsverzerrung beitragen.