Positionsbestimmung der VLK-Hessen zum Hartz-IV-Gesetz

04.03.2004

Vorstand und Beirat der VLK-Hessen haben am 3. März 2004 über das Hartz-IV-Gesetz beraten und folgendes beschlossen:

  1. Die VLK Hessen wendet sich entschieden dagegen, dass die Kommunen durch die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe nicht entlastet werden.

    Diese Belastung ergibt sich unabhängig von der Inanspruchnahme der eröffneten Optionsregelung bereits für alle Sozialhilfeträger daraus, dass die Kommunen in Zukunft für alle Arbeitslosengeld-II-Empfänger folgende Leistungen übernehmen sollen:

    1. Bertreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen
    2. Schuldnerberatung
    3. Psychosoziale Betreuung
    4. Suchtberatung
    5. Leistungen für Unterkunft und Heizung

    Der Wegfall der originären Sozialhilfeaufwendungen für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger wird bei weitem überkompensiert durch die o. g. Aufwendungen für nunmehr alle Arbeitslosengeld-II-Empfänger.

    Es ist aus Sicht der VLK dringend erforderlich, dass vor Inkrafttreten des Hartz-IV-Gesetzes getroffen werden, die die Mehrbelastung der Kommunen ausschließen und sicherstellen, dass die wiederholt zugesagten Entlastungen tatsächlich erreicht werden.

  2. Die nach Maßgabe der Ergebnisse des Vermittlungsausschusses nunmehr eröffnete Optionsregelung, wonach anstelle der Bundesagentur für Arbeit die Sozialhilfeträger alle Aufgaben für die arbeitsfähigen Personen, die nicht mehr Arbeitslosengeld erhalten, übertragen bekommen können, stellt eine weitreichende und mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbundene Entscheidung für die betroffenen Gebietskörperschaften dar. Derzeit sind insbesondere die finanziellen Rahmenbedingungen für eine derartige Entscheidung noch ungeklärt.

    Die VLK fordert daher die Hessische Landesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass der Zeitpunkt für eine Entscheidung, ob eine solche Optionsregelung wahrgenommen wird, wesentlich gegenüber den bisherigen Plänen verlängert wird, damit die kommunalen Gebietskörperschaften und die dafür zuständigen Gremien eine ausreichende Beratungsmöglichkeit für diese die Landkreise und Städte in den Folgejahren maßgeblich prägende Entscheidung haben.