Positionsbestimmung der VLK-Hessen zum Hartz-IV-Gesetz aufgrund der Beratungen im Vorstand und Beirat der VLK-Hessen am 3. März 2004
Die VLK-Hessen wendet sich entschieden dagegen, dass die von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe nicht entlastet werden, sondern mit ca. 2,7 Milliarden Euro zusätzlich belastet werden.
Diese Belastung ergibt sich unabhängig von der Inanspruchnahme der eröffneten Optionsregelung bereits für alle Sozialhilfeempfänger daraus, dass die Kommunen in Zukunft für alle Arbeitslosengeld-II-Empfänger folgende Leistungen übernehmen sollen:
- Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die
häusliche Pflege von Angehörigen - Schuldnerberatung,
- psychosoziale Betreuung,
- Suchtberatung,
- Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Der Wegfall der Originären Sozialhilfeaufwendungen für
erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger wird bei weitem überkompensiert durch die o. g. Aufwendungen für nunmehr alle Arbeitslosen-II-Empfänger.Es ist aus Sicht der VLK dringend erforderlich, dass noch vor
Inkrafttreten des Hartz IV Gesetzes Regelungen getroffen werden, die die
Mahrbelastungen der Kommunen ausschließen und sicherstellen, dass die wiederholt
zugesagten Entlastungen tatsächlich erreicht werden.- Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die
Die nach Maßgabe der Ergebnisse des
Vermittlungsausschusses nunmehr eröffnete Optionsregelung, wonach anstelle der
Bundesagentur für Arbeit die Sozialhilfeträger alle Aufgaben für die
arbeitsfähigen Personen, die nicht mehr Arbeitslosengeld erhalten, übertragen
bekommen können, stellt eine weitreichende und mit erheblichen finanziellen
Auswirkungen verbundene Entscheidung für die betroffenen Gebietskörperschaften
dar. Derzeit sind insbesondere die finanziellen Rahmenbedingungen für eine
derartige Entscheidung noch ungeklärt.Die VLK fordert daher die Hessische Landesregierung auf, sich
dafür einzusetzen, dass der Zeitpunkt für eine Entscheidung, ob eine solche
Optionsregelung wahrgenommen wird, wesentlich gegenüber den bisherigen Plänen
verlängert wird, damit die kommunalen Gebietskörperschaften und die dafür
zuständigen Gremien eine ausreichende Beratungsmöglichkeit für diese die
Landkreise und Städte in den Folgejahren maßgeblich prägende Entscheidung haben.