Musterantrag zu Kinderwagen-/Familienparkplätzen

10.03.2007

Musterantrag

Stadtverordnetenfraktion …

FDP – Die Liberalen

 

Herrn
Stadtverordnetenvorsteher
der Stadt …

Musterhausen, den 10.02.2007

 

Antrag

zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am … 2007

 

Betr.: Kinderwagen/Familienparkplätze

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Der Magistrat wird beauftragt, auf städtischen Parkplätzen in Musterhausen Kinderwagen-/Familienparkplätze auszuweisen.
  2. Diese Parkplätze sollen die Breite eines Schwerbehinderten-Parkplatzes haben.
  3. Zum Parken berechtigt sind KFZ-Führer in Begleitung eines Säuglings und/oder eines Kleinkindes mit Kinderwagen.

Begründung:

1. Problemstellung:

Aufgrund der vorgegebenen Breite (Enge) gibt
es auf öffentlichen Parkplätzen erhebliche Probleme mit dem Auf- und Abbau
von Kinderwagen und dem Umbetten von Säuglingen und Kleinkindern vom Auto in
den Kindergarten und zurück. Eine Lösung, die unsere Kommune als einen
Beitrag zur Verbesserung der Kinder- und Familienfreundlichkeit ohne große
Kosten, ca 30,00 Euro pro Platz, sofort umsetzen könnte, ist die
Ausweisung von Kinder/ Familienparkplätzen für Babys und Kleinkinder.

Zum Thema Kinderwagenparkplatz kann man sehr
gut auf Vergleiche zu den Behinderten-Parkplätzen zurückgreifen.
Säuglinge und Kleinkinder sind ebenso hilflos wie Rollstuhlfahrer und für
den Zusammenbau des Kinderwagens benötigt man den gleichen Platz wie für
einen Rollstuhl.

2. Rechtliche Grundlagen:

Nach Prüfung der Frage, ob es im Gebiet
der Stadt Musterhausen so genannte Kinderwagen/ Familienparkplätze
eingerichtet werden können, ist die Frage mit »Ja« zu beantworten.

Gemäß telefonischen Auskunft der
Bundesanstalt für Straßenwesen in Bergisch Gladbach (Herr Schmidt, Telefon
02204-430), besteht für die Ausweisung von Kinderwagen/Familienparkplätzen
folgende Möglichkeit der Verwendung:

Die örtliche Straßenverkehrsbehörden können/
dürfen eigene Zusatzzeichen im eigenen Zuständigkeitsbereich entwerfen und
auch anordnen. Diese Zusatzzeichen dürfen aber nur in Verbindung mit dem
Zeichen 314 StVO (Parkplatz) verwendet werden.

In diesem Moment wird das Zusatzzeichen
»amtlich« und Verstöße dagegen können geahndet werden, wenn das
Zusatzzeichen eine genaue Definition der Benutzer zulässt.

»Kinderwagen-/Familienparkplätze« sind genau
definiert und eine Ahndung bei Zuwiderhandlung ist problemlos möglich, weil
sich die Überprüfung auf die Nutzung eines Kinderwagens bezieht und nicht
auf den Führer des Fahrzeuges. Lt. Tatbestandskatalog (Stand 01. Mai 2006)
entsteht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 Euro mit Staffelung nach oben,
je Behinderung und Nutzungsdauer der entsprechenden Stelle. In den
Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) ist eine entsprechendes
Zusatzzeichen unter:

Anhang L: Verkehrszeichen, Zusatzschilder
und Sinnbilder;

Bild L -3: Zusatzschilder nach der StVO

vorhanden, dass in jeder Kommune verwendet werden kann.

FDP-Fraktion
Der Vorsitzende

10. 3. 2007