Landtagsfraktionen von CDU und FDP veröffentlichen gemeinsame Pressemitteilung zu den Änderungen am hessischen Kinderförderungsgesetz (KiföG)

10.04.2013

Zum gemeinsamen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf für ein hessisches Kinderförderungsgesetz – Drucksache 18/7208 (PDF) – haben die Koalitonsfraktionen im hessischen Landtag folgende gemeinsame Pressemitteilung herausgegeben:

Wiesbaden, 9. April 2013

Ralf-Norbert Bartelt und René Rock: »Fraktionen von CDU und FDP nehmen Impulse aus Anhörung und Bedenken der hessischen Eltern ernst« – »Hessisches Kinderförderungsgesetz in mehreren Punkten geändert«

»Wir nehmen die Impulse aus der Anhörung wie auch die Ängste und Bedenken der hessischen Eltern sehr ernst. Auch wenn die Anhörung zum Hessischen Kinderförderungsgesetz bereits viele Bedenken ausräumen konnte, haben die Regierungsfraktionen einige Änderungen und Konkretisierungen des Hessischen Kinderförderungsgesetzes beschlossen, die sich aus dieser sowie vielen Gesprächen ergeben haben. Damit wollen wir deutlich machen, dass das Kinderförderungsgesetz mehr Qualität, mehr Förderung und mehr Gerechtigkeit für die Kinder in Hessen bringt«, erklärten die Sozialpolitischen Sprecher der CDU- und FDP-Landtagsfraktionen, Dr. Ralf- Norbert Bartelt und René Rock, zum Hessischen Kinderförderungsgesetz.

»Wir haben präzisiert, dass Krippengruppen aus höchstens 12 Kindern bestehen dürfen. Es war nie unsere Intention, die Gruppen zu vergrößern. Mit der neuen Regelung schieben wir der theoretisch denkbaren Situation einer Gruppenvergrößerung über die Übergangsregelung der Mindestverordnung hinaus, einen Riegel vor«, erläutere Bartelt eine der Änderungen und der FDP-Abgeordnete Rock fügt hinzu: »Es wird ein weiterer Betreuungsmittelwert von 50 Stunden geschaffen. Für Kinder, die länger als 45 Stunden in der Woche betreut werden, steht damit auch eine längere Betreuung durch eine Fachkraft zur Verfügung. Dies trägt dem Anspruch vieler Eltern an längere Kinderbetreuung Rechnung und stärkt so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.«

Die beiden Sozialpolitiker ergänzten: »Auch wenn wir es als Gestaltungsmöglichkeit verstehen, tragen wir zudem den Befürchtungen der Eltern Rechnung und streichen die derzeitige Regelung des Einsatzes von Kräften mit fachfremder Ausbildung aus anderen Bereichen. Die Ausweitung der Möglichkeiten, Nicht-Erzieher als Fachkräfte anzuerkennen, sollte eine Chance für die Träger sein, das Profil und die Schwerpunktbildung von Kitas zu stärken. Dass sowohl Eltern als auch Träger diese Regelung kritisiert haben, hat uns veranlasst, auf diese Flexibilisierung zu verzichten.«

Diese und einige weitere Änderungen sollen die Diskussion versachlichen, so die beiden Sozialpolitiker. »Die Landesregierung investiert ab 2014 so viel Geld in die Zukunft unserer Kinder wie nie zuvor. Für die Fraktionen von CDU und FDP steht die Qualität in hessischen Kindertagesstätten im Vordergrund. Dabei geht es uns nicht um die reine Betreuung, sondern vor allem auch um frühkindliche Bildung«, ergänzten Bartelt und Rock. Dafür stünden die Eckpunkte des Gesetzes auch weiterhin: »Das Hessische Kinderförderungsgesetz bündelt und vereinheitlicht die Landesförderbestimmungen für die Tagesbetreuung von Kindern in einem Gesetz. Damit schaffen wir Transparenz und Klarheit über die Landesförderung. Mit dem neuen Gesetz wird zudem ein Anreiz für mehr Qualität in der frühkindlichen Bildung gesetzt. Nicht zuletzt werden durch das Hessische Kinderförderungsgesetz ab 2014 durchschnittlich jährlich 424,5 Millionen Euro in die Zukunft unserer Kinder investiert – das ist so viel Geld wie nie zuvor in Hessen. Damit nimmt die Kinderbetreuung mit 991,4 Millionen Euro im Doppelhaushalt 2013/2014 der Landesregierung eine entscheidende Rolle ein«, so Bartelt.

»Für uns steht das Kind im Mittelpunkt, dafür muss nicht nur die Quantität des Angebotes stimmen, sondern auch die Qualität. Besonders erfreulich ist es daher, dass in Hessen zukünftig pauschal 15 Prozent der Ausfall- und Verteilzeiten der Erzieher erstmals durch das Land gefördert werden und erstmals die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsplans honoriert wird. Auch die Ankündigung der Städte und Kommunen in der Anhörung hat gezeigt, dass keine Standards abgesenkt werden. Warum auch, wenn das Land ab 2014 mehr in die Zukunft unserer Kinder investiert. Warum mehr Geld weniger Qualität bedeuten soll, konnte von den Kritikern bis heute nicht beantwortet werden«, so Rock.

Vorgesehene Änderungen im Einzelnen:

Streichung des § 25b Abs. 2 Nr. 4

Auch wenn die Fraktionen von CDU und FDP diese Regelung für eine Gestaltungsmöglichkeit im Sinne der Einrichtungen halten, so sind die Verunsicherungen die durch diese Regelungen vor allem bei den Eltern entstanden sind so groß, dass wir die Möglichkeit, sog. Kräfte mit fachfremder Ausbildung einzusetzen, streichen werden. Personen mit anderer Ausbildung können nun, wie derzeit auch, ohne Anrechnung auf den Fachkraftbedarf in der Einrichtung mitarbeiten. Die derzeitige Regelung aus der Mindestverordnung wird somit in das Hessische Kinderförderungsgesetz übernommen.

Einführung eines weiteren Betreuungsmittelwertes von 50 Stunden

Auch weiterhin gilt, dass das Hessische Kinderförderungsgesetz keine Öffnungszeiten für hessische Kindertageseinrichtungen regelt. So werden heute nur etwa 2% der hessischen Kinder 50 Stunden oder länger betreut. Dennoch ist ein weiterer Ausbau dieser Einrichtungen in Hessen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wünschenswert. Daher wird ein weiterer Betreuungsmittelwert mit 50 Stunden eingefügt, so dass Einrichtungen nun für Kinder, die 45 Stunden oder länger betreut werden mehr Fachkraftstunden vorhalten müssen.

Begrenzung der Gruppengröße im U3-Bereich

Es wird im Gesetz nunmehr festgeschrieben, dass zukünftig die Größe bei reinen Krippengruppen auf 12 gleichzeitig anwesende Kinder begrenzt ist. Dies entspricht der aktuell praktizierten Regelung. Damit tragen wir der Sorge Rechnung, die aus der theoretisch denkbaren, wenn auch praktisch unwahrscheinlichen höheren Gruppenbelegung entstanden ist und machen klar, dass uns Gruppengröße und Fachkraft-Kind-Relation als Qualitätsmerkmale in der Kinderbetreuung sehr wichtig sind.

Regelung der Verteil- und Leitungsfreistellungszeit:

Den Fraktionen ist es wichtig zu verdeutlichen, dass mit den erstmals geregelten sogenannten Ausfallzeiten, welche Krankheit, Urlaub und Fortbildung abdecken, keine Verteil- und Leitungszeiten abgegolten sind. Diese Zeiten werden, wie derzeit auch, zwischen Träger und Tageseinrichtung vereinbart. Diese Konkretisierung soll verdeutlichen, dass über die Ausfallzeiten hinaus weitere Freistellungen für die mittelbare pädagogische Arbeit und die Leitung der Einrichtungen vorgesehen werden können.

Evaluierung des Hessischen Kinderförderungsgesetzes 2016

Die Fraktionen von CDU und FDP sprechen sich weiterhin für die Umstellung der derzeit gruppenbezogenen auf eine kindbezogene Förderung aus. Die kindbezogene Berechnung des Fachkraftbedarfs knüpft hinsichtlich des Alters und der Betreuungszeit an das konkret (vertraglich oder satzungsgemäß) aufgenommene Kind an. So wird gewährleistet, dass für Kinder der gleichen Altersgruppe jeweils der gleiche Fachkraftanteil vorzusehen ist. Die Orientierung des Fachkraftbedarfs an der vertraglich vereinbarten Anwesenheitszeit des Kindes ermöglicht eine genauere Planung. Die Landesförderung ist bereits derzeit, nämlich bei den Kindern unter 3 Jahren, kindbezogen ausgestaltet, insofern handelt es sich nicht um eine grundlegende Neuerung. Jedoch hat der Wechsel in der Fördersystematik zu der Sorge geführt, dass die Qualität in der Kinderbetreuung leiden könnte. Daher werden wir Ende 2016 die Änderungen durch das Hessische Kinderförderungsgesetz evaluieren. So sollen Optimierungen und Feinjustierungen in einem kurzen Zeitraum nach In-Kraft treten ermöglicht werden.

Qualifizierungserfordernisse für erfahrene Tagespflegepersonen

In einigen Gesprächen mit Fachverbänden und -kräften wurde die Bitte geäußert, dass es eine Regelung für erfahrene Tagespflegepersonen geben solle. Dieser Bitte wird mit der Möglichkeit einer kompletten oder teilweise erfolgenden Anrechnung bei Tagespflegepersonen Rechnung getragen. Diese Personen müssen hierfür mindestens sechs Jahre in der Kindertagespflege tätig gewesen sein. Damit werden wir den Fachkräften gerecht, die durch einen hohen Anteil an praktischen Erfahrungen bereits den pädagogischen Anforderungen für die Tagespflege mitbringen.