Landesdelegiertenversammlung der VLK-Hessen tagte in Buseck
Am Samstag, den 13. 11. 2010 trat diesjährige VLK-Landesdelegiertenversammlung in Buseck zusammen. Die Veranstaltung fand statt im Kulturzentrum Buseck in Großen-Buseck.
Beschlüsse
Bauliche und räumliche Mindeststandards für Kinderkrippen (U3)
Antragsteller: Michael Schüßler
Die Landesdelegiertenversammlung möge beschließen:
Die VLK Hessen bittet die FDP-Landtagsfraktion darauf hinzuwirken, dass
bei der Erteilung von Betriebserlaubnissen für U3-Krippengruppen landesweit einheitliche bauliche und räumliche Mindeststandards definiert werden.
Der derzeitige weite Ermessensspielraum des Landesjugendamtes bzw. der nachgeordneten Behörden darf nicht dazu führen, dass die Kommunen beim Ausbau der U3-Betreuung finanziell überfordert werden.Begründung
Die Kommunen sind angehalten, bis zum Jahr 2013 für 35% der Kinder unter 3 Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Damit soll ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes Betreuungsangebot gewährleistet werden. Zur Erreichung dieses Ziels werden den Kommunen von Bund und Land Mittel zur Verfügung gestellt, die derzeit jedoch weder die Investitionskosten noch die Betriebskosten der Kommunen decken.
Für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder, also auch für Krabbelgruppen, ist eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII in Verbindung mit der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder erforderlich. In der MindestVO sind Regelungen zur personellen Besetzung, Qualifikation der Mitarbeiter und zur Größe der Gruppen getroffen. Das Sozialgesetzbuch sieht als Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis lediglich die Sicherstellung des Kindeswohls sowie eine Konzeption der Einrichtung vor. Weiterhin soll eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls nach den Erfordernissen an Ort und Stelle durchgeführt werden. Dies hat zur Folge, dass die durch das Landesjugendamt erteilten Genehmigungen explizite Aussagen lediglich zur Geeignetheit der Fachkräfte, zur Zweckbestimmung der Einrichtung und zur Gruppengröße treffen.
Eine Aussage bzw. ein Genehmigungstatbestand zu den baulichen bzw. räumlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen beinhaltet die Erlaubnis regelmäßig nicht.
Die Beurteilung, ob eine Baulichkeit für die Betreuung von Kleinkindern geeignet ist, erfolgt durch die vom Landesjugendamt beauftragten Stellen, d. h. die Kreise, bzw. kreisfreien Städte als Jugendhilfeträger.Da es für die Beurteilungen dieser Voraussetzungen keine gesetzliche Regelung gibt, trifft die Behörde die Entscheidung bezüglich der Geeignetheit der Räumlichkeiten nach eigenem Ermessen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Jugendhilfeträger in Hessen jeweils eigene Standards für sich definieren, die zum Teil sehr stark voneinander abweichen. D.h. der Maßstab der Beurteilung und anschließenden Empfehlung zur Erteilung einer Betriebserlaubnis an das Landesjugendamt kann in Hessen sehr unterschiedlich ausfallen.
In der Praxis zeigen sich die Unterschiede beispielsweise bei der Frage der Notwendigkeit von getrennten Schlafräumen für Kleinkinder. Es gibt Landkreise und Städte bei denen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis gefordert wird, dass der Träger der Einrichtung einen abgedunkelten separaten Schlafraum zur Verfügung stellt, andere Landkreise bzw. kreisfreie Städte haben dieses Erfordernis nicht, sondern halten multifunktional gestaltete Räume für ausreichend.
Problematisch hieran ist, dass der Zuschuss von Land und Bund für Neuinvestitionen oder bauliche Umgestaltungen pro Platz begrenzt ist.
Aufgrund sehr hoher Vorgaben der Jugendämter ist der über die Zuwendung hinaus gehende kommunale Finanzanteil oft mehr als doppelt so hoch, wie der eigentliche Zuschuss. Angesichts der finanziellen Situation vieler Kommunen stellt dies eine Überforderung der kommunalen Leistungsfähigkeit dar.Eine landesweit einheitliche Regelung der Mindeststandards der räumlichen und baulichen Voraussetzungen würde den Kommunen bei der Planung neuer Einrichtungen Sicherheit geben.
Größe, Ausstattung und Kosten der Einrichtungen wären besser planbar und würden nicht von Ermessensentscheidungen der Genehmigungsbehörde abhängig sein.
Die VLK Hessen bittet daher die FDP-Landtagsfraktion bereits jetzt darauf hinzuwirken, dass hier eine landesweit einheitliche Definition und Anwendung von Mindeststandards erfolgt. Dies erscheint aufgrund der Dringlichkeit bereits vor dem geplanten Inkrafttreten des Hessischen Kinderförderungsgesetzes im Jahr 2013 geboten.
Ausdrücklich sei noch darauf hingewiesen, dass es sich bei der erbetenen Regelung um die Definition von Mindeststandards handelt. Den Kommunen soll es zukünftig selbstverständlich freigestellt bleiben, diese Standards zum Wohle ihrer Kinder nach oben zu übertreffen. Dies sollte zukünftig allerdings ins Ermessen der Kommunen, die diese Ausbauleistung wesentlich finanzieren, gestellt werden.
Der Antrag wurde angenommen.
Schuldenbremse und kommunale Finanzen
Antrag
- Die VLK Hessen begrüßt das Vorhaben der Hessischen Landesregierung, durch Ergänzung von Artikel 141 der Hessischen Verfassung eine sogenannte »Schuldenbremse« in die Hessische Verfassung aufzunehmen.
- Zur Sicherung der kommunalen Interessenslage und zur Klarstellung der angestrebten Änderung der Hessischen Verfassung schlägt die VLK Hessen vor, dass in den Entwurf des verfassungsändernden Gesetzes folgender zusätzlicher Absatz aufgenommen wird:
»Artikel 137 Abs. 5 bleibt unberührt.«Begründung
- Mit der Einbeziehung der sogenannten »Schuldenbremse« in das Grundgesetz sind auf Bundesebene klare Signale dafür gesetzt worden, dass im Sinne einer Nachhaltigkeit der Finanzpolitik und Sicherung der Handlungsspielräume auch für zukünftige Generationen sich Gesetzgebung und Politik an dem Grundsatz orientieren müssen, nicht mehr Geld auszugeben, als durch Einnahmen verfügbar ist. Da grundsätzlicher Maßstab für die Landespolitik in Hessen die Hessische Verfassung ist, bietet es sich an, eine sogenannte »Schuldenbremse« auch in die Hessische Verfassung aufzunehmen, so wie dies auch in einer Reihe von anderen Bundesländern beabsichtigt ist. Der bei Umsetzung der »Schuldenbremse« einhergehende Zwang, Leistungsgesetze und Standards in Hessen einer kritischen Überprüfung im Hinblick auf ihre langfristige Finanzierbarkeit zu überprüfen, wird aus Sicht der VLK begrüßt und entspricht dem liberalen Subsidiaritätsgrundsatz.
- In Artikel 137 Abs. 5 der Hessischen Landesverfassung heißt es wie folgt:
»Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleiches zu sichern. Er stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.«
Mit dem Verweis auf Artikel 37 Abs. 5 der Hessischen Verfassung im Rahmen der »Schuldenbremse« soll sichergestellt werden, dass eine Haushaltskonsolidierung des Landes zur Erreichung der Zielvorgaben der Schuldenbremse nicht einseitig zu Lasten der kommunalen Finanzausstattung zukünftig vorgenommen werden kann. Vor dem Hintergrund der aktuellen Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushaltes bestehen auf kommunaler Sicht breite Befürchtungen, dass auch in Zukunft Landesregierungen und Landtage der Versuchung erliegen könnten, verfassungsrechtliche Vorgaben zu Lasten Dritter, nämlich der Kommunen, durch Kürzung kommunaler Finanzmittel sicherzustellen. Dem soll durch den Verweis auf Artikel 137 entgegengetreten werden. Damit wird auch verfassungsrechtlich klargestellt, dass ein überproportionaler Eingriff in die kommunale Finanzausstattung ein Verstoß gegen die Hessische Verfassung wäre.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Änderung des § 114b Abs. 4 HGO – Haushaltsplan, Haushaltsausgleich
Antragsteller: Klaus Roth, Darmstadt-Dieburg
Die VLK möge beschließen:
Der § 114b HGO, Haushaltsplan, Haushaltsausgleich, erhält in Abs. 4 folgende
Fassung:Der Ergebnishaushalt gilt aus ausgeglichen, wenn das »ordentliche Ergebnis« als Summe aus »Verwaltungs-« und »Finanzergebnis« ausgeglichen ist.
Begründung
Nach der geltenden Regelung des § 114b Abs. 4 gilt der kommunale Haushalt als
ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge ebenso hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen, d. h. wenn das »Verwaltungsergebnis« ausgeglichen ist.Diese Regelung vernachlässigt, dass gerade das »Finanzergebnis« (Summe aus Zinsaufwendungen, Zinserträgen und Beteiligungsergebnissen) sehr entscheidenden Einfluß auf die Haushaltssititation und die Finanzplanung der Kommunen ausübt.
Ein anhaltend negatives Finanzergebnis hindert die Kommunen an der in § 92 Abs. 1 HGO geforderten stetigen Erfüllung ihrer Aufgaben.Das »Finanzergebnis« soll deshalb in die Definition des Haushaltsausgleichs einbezogen werden, damit das bei nicht ausglichenem Haushalt nach § 92 Abs. 4 aufzustellende Haushaltssicherungskonzept auch auf Zinssenkung und Beteiligungssanierung gerichtete Maßnahmen aufgreift.
Der Antrag wurde an den Beirat verwiesen.
Ergänzung des § 60 GemHVO
Antragsteller: Klaus Roth, Darmstadt-Dieburg
Die VLK möge beschließen:
Der § 60 der GemHVO, der die für die Kommunen verbindlichen Muster für die Aufstellung der Haushalte und der Ergebnis- und Planungsrechnungen aufzählt, ist als Muster 21 um eine Abschreibungstabelle zu ergänzen.
Begründung
In dieser Tabelle sind gewöhnliche Nutzungsdauern der Gegenstände des Anlagevermögens nach Jahren anzugeben. Aus der Division der Anschaffungs- und Herstellkosten durch diese Nutzungsdauern ergeben sich dann die in den Ergebnisrechnungen, Fortschreibungen und Wirtschaftlichkeitsrechnungen für Investitionen anzuwendenden prozentualen Abschreibungssätze.
Die einheitliche Vorgabe einer realistischen Einschätzung der Nutzungsdauer ist über die sich daraus ableitenden Abschreibungen Voraussetzung für die Substanzerhaltung des Gemeindevermögens und sichert zugleich die zutreffende Ermittlung der aus Investitionsentscheidungen entstehenden Folgekosten.
Zur Zeit herrrscht bei den Kommunen noch Unsicherheit beim Ansatz von Abschreibungssätzen.
Bei Investitionsentscheidungen, die häufig politisch getroffen werden, entsteht ohne festgeschriebene Vorgabe die Neigung die Nutzungsdauer von Gegenständen des Anlagevermögens zu langfristig anzusetzen.
Der Antrag wurde mit redaktioneller Änderung beschlossen; die Änderung wird noch nachgetragen.