Hessischer VGH spricht Gemeindevertretern umfassendes Auskunftsrecht zu

16.01.2015

Am 15. Dezember 2014 hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel ein Urteil gesprochen, das von grundlegender Bedeutung für alle kommunalen Mandatsträger ist.

Hierbei ging es um folgende Frage, ob der Gemeindevorstand (bzw. Magistrat oder Kreisausschuss) gegenüber Gemeindevertretern umfassend Auskunft geben muss, auch wenn das Steuergeheimnis berührt wird.

Im konkreten Fall hatte ein Gemeindevertreter aus Heidenrod (Herr Matthias Bremser, CDU) beim Gemeindevorstand schriftlich angefragt, mit welchen Einnahmen, insbesondere mit welchen Steuereinnahmen, der Gemeindevorstand aus Windkraftprojekten rechnet. Der Gemeindevorstand hat die Beantwortung der Fragen verweigert, da u. a. das Steuergeheimnis verletzt sei.

Der Gemeindevertreter hat dann Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 den Gemeindevorstand verpflichtet, die Anfrage des Gemeindevertreters schnell und umfassend zu beantworten. Gegen das Urteil des VG Wiesbaden hat der Gemeindevorstand dann vor dem VGH geklagt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil die Beschwerde des Gemeindevorstandes zurückgewiesen, das Urteil des VG Wiesbaden bestätigt und folgende Feststellungen getroffen:

  • Gemeindevertreter haben ein umfassendes Auskunftsrecht, um ihren gesetzlichen Aufgaben – insbesondere die Überwachung des Gemeindevorstandes (Magistrats, Kreisausschusses) – wahrnehmen zu können;
  • der Gemeindevorstand hat kein Recht Auskünfte zu verweigern;
  • im Falle von Informationen, die datenschutzrechtlichen oder sonstigen Beschränkungen in Bezug auf ihre Veröffentlichung unterliegen können diese Informationen in nichtöffentlicher Sitzung den Gemeindevertretern (die dann zu Verschwiegenheit verpflichtet sind) zur Kenntnis gebracht werden;
  • der VGH stellt klar, dass die Gemeindevertretungen (Stadtverordnetenversammlungen, Kreistage) keine Parlamente im eigentlichen Sinne sind, sondern vielmehr selbst Teil der Verwaltung und Organe entsprechend der HGO.