Brief von Gisela Piltz MdB und Dr. Heinrich L. Kolb MdB an die Mitglieder der Vereinigung liberaler Kommunalpolitiker
Das nachfolgende Schreiben richteten die stellvertretende Vorsitzende und kommunalpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Gisela Piltz MdB und der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion Dr. Heinrich L. Kolb MdB an die Mitglieder der VLK:
An die Mitglieder der VLK
Berlin, 25. März 2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
am Samstagmorgen hat sich eine interfraktionelle Bund-Länder-Gruppe über die Frage der Organisationsstrukturen bei den Leistungserbringungen nach dem SGB II verständigt. Für die FDP haben der schleswig-holsteinische Sozialminister Heiner Garg und Dr. Heinrich L. Kolb an den Verhandlungen teilgenommen. Zuvor fand eine Rückkopplung mit den sozialpolitischen Sprechern aller FDP-Landtagsfraktionen und der VLK statt. Es ist davon auszugehen, dass die Spitzen der Parteien und Fraktionen der CDU, CSU, FPD und SDP den beschlossenen Lösungen zustimmen werden.
Als Vorbemerkung erlauben Sie mir darauf hinzuweisen, dass ohne die Einflussnahme der hessischen Landesregierung diese interfraktionelle Bund-Länder-Kooperation vermutlich nicht zustande gekommen wäre.
Wir begrüßen die Ergebnisse der partei- und länderübergreifenden Arbeitsgruppe ausdrücklich. Es war nicht selbstverständlich, die unterschiedlichen Positionen unter einen Hut zu bekommen. Deshalb freuen wir uns über die Kompromissbereitschaft und -fähigkeit aller Beteiligten. Für uns Liberale sind die wichtigsten Ergebnisse:
- Die Entfristung des Optionsmodells, so dass die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung von bisher 69 Kommunen fortgesetzt werden kann.
- Die Ausweitung dieses Modells auf weitere Kommunen, die zur Übernahme dieser Aufgabe bereit und in der Lage sind.
- Das kooperative Steuerungsmodell, bei dem Zielvereinbarungen zu möglichst effektiver Zusammenarbeit führen werden.
- Die zeitnahe Eingriffsmöglichkeit des Bundes, wenn der effiziente Mitteleinsatz gefährdet scheint.
Wir freuen uns sehr, dass es gelungen ist, alle Interessen in den Diskussionsprozess eingebunden zu haben. Somit sind zeitnahe Beschlüsse über die vereinbarte Grundgesetzänderung und die notwendigen einfachgesetzlichen Entscheidungen möglich. Es ist also sichergestellt, dass die Jobcenter unter optimierten Vorzeichen fortbestehen können.
Grundsätze:
Es wird bei der zukünftigen Organisation der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchendeein Regelmodell und ein Ausnahmemodell geben. Aus liberaler Sicht ist zunächst besonders wichtig, dass wir das primäre Ziel, die Leistungserbringung aus einer Hand, erreicht haben. Es wird inZukunft überall gelten: Ein Bürger, eine Behörde, ein Bescheid.
Beim Regelmodell wirken Bund und Länder bzw. die nach Landesrecht zuständigen Gemeindenund Gemeindeverbände in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zusammen. Beim Ausnahmemodell nehmen Gemeinden oder Gemeindeverbände auf Antrag und nach Zulassung durchden Bund die Aufgabe vollumfänglich alleine wahr. Eine getrennte Aufgabenwahrnehmung, wiebisher in 23 Kreisen praktiziert, ist nicht mehr zugelassen. Dieses Modell widerspricht der beabsichtigten Aufgabenwahrnehmung aus einer Hand und würde weitere Regelbestimmungen für einedritte Variante erforderlich machen. Hier ist deshalb der Wechsel in das Regelmodell oder, bei Antrag und Zulassung, in das Ausnahmemodell möglich.
Gemeinsame Einrichtungen:
Im Regelmodell erfolgt für die gemeinsamen Einrichtungen keine Verkörperschaftung. Die Zuständigkeiten der Geschäftsführung und der Trägerversammlung sind aber eindeutiger geregeltund führen in der beabsichtigten Ausprägung zu einer Stärkung der Position des Geschäftsführerssoweit personalrechtliche, personalbewirtschaftende und mittelbewirtschaftende Befugnisse betroffen sind. Damit werden komplizierte Abstimmungsprozesse vermieden. Grundsatzentscheidungentrifft die Trägerversammlung gebildet aus Agentur für Arbeit und Kommune.
In den gemeinsamen Einrichtungen werden Personalvertretungen etabliert, bei denen die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend gelten werden.
Bei der Personalausstattung werden die Trägerversammlungen vor Ort im Regelfall bestimmteBetreuungsschlüssel berücksichtigen; für den Bereich Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 1 : 75, darüberhinaus 1 : 150.
In jedem Land wird ein Kooperationsausschuss von Bund und Land gebildet werden. Dieser Ausschuss wird die Koordination der Aufgabendurchführung übernehmen, Schwerpunkte und Ziele derArbeitsmarkt- und Integrationspolitik festlegen und als beratendes, streitschlichtendes oder -entscheidendes Gremium fungieren, wenn in der Trägerversammlung vor Ort keine abschließende Entscheidung erfolgen kann.
Zur Aufsicht:
Die Aufsicht über den Strang BA wird weiterhin der Bund wahrnehmen. Die Aufsicht über denStrang Kommune wird das Land wahrnehmen. Über die Trägerversammlung wird der Bund dieAufsicht im Einvernehmen mit dem Land ausüben. Im Streitfall soll der Kooperationsausschusseine Empfehlung abgeben, von der der Bund nur aus wichtigem Grund abweichen kann.
Die Zielvereinbarungsprozesse zwischen Bund und BA und zwischen BA und gemeinsamen Einrichtungen im BA-Strang bleiben bestehen.
Das Prüfungsrecht des BRH bleibt unberührt und in der bisher schon geregelten Form aufrechterhalten.Für die Optionskommunen gilt Folgendes:
Um das Regel-/Ausnahmeprinzip zu gewährleisten, kann nur eine begrenzte Zahl von Gemeindenoder Gemeindeverbänden die Aufgabe alleine wahrnehmen. Die Begrenzung wird durch ein prozentuales Verhältnis Regel-/Ausnahme bestimmt. Nur durch diese einfachgesetzliche Festlegungkann sichergestellt werden, dass das Prinzip nicht ausgehöhlt wird und die angestrebteRegelorganisation nicht destabilisiert wird. Insoweit hat der Gesetzgeber innerhalb gewisser Grenzen einen Ermessensspielraum. Dieser Spielraum wird für eine Festlegung im Verhältnis 75% (Regel ) zu 25 % (Ausnahme) genutzt. Danach kann die Ausnahme im Maximum für bis zu 110 Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Tragen kommen.
- Die 69 bestehenden Optionskommunen werden entfristet. Sie müssen sich allerdings einemeinheitlichen Daten- und Kennzahlenregime unterwerfen.
- In Gebietskörperschaften, in denen eine Gebietsreform stattgefunden hat und dadurch ineinem Kreis sowohl ARGE als auch Optionskommune bestehen, kann ein Wahlrecht ausgeübt werden, entweder einheitlich eine gemeinsame Einrichtung zu bilden oder aber dieAufgabe insgesamt allein (Option) wahrzunehmen. Ziffer 1 gilt entsprechend.
- Neben den bestehenden Zulassungen, die entfristet werden, können weitere 41 Gemeindenoder Gemeindeverbände die Zulassung für die Option erhalten. Dazu müssen sie bestimmteformale Antragsvoraussetzungen erfüllen und ihre Eignung nach einem aufzustellenden Kriterienkatalog nachweisen. Die Zulassung erfolgt durch den Bund nach Vorlage durch dieLänder. Es wird angestrebt, dass sich die Länder über die zahlenmäßige Verteilung der offenen Optionen einigen und die Prüfung an Hand des vom Bund im Einvernehmen mit denLändern aufzustellenden Kriterienkataloges übernehmen. Für den Fall, dass es unter denLändern keine Einigung über die Verteilung gibt, stellt der Bund ein bundeseinheitlichesRanking auf, nach dem die Zulassung bis zur Höchstzahl 41 erfolgt.
- Es gibt zwei Antragsfristen. Die erste Antragsfrist muss bis zum 31.12.2010 ausgeübt werden. Für den Fall, dass das Maximum nicht erreicht wird oder Optionen in der Zukunft durchRückgabe oder Entzug frei werden, kann erneut ein Antrag in der Zeit vom 01.07.2015–31.12.2015 gestellt werden. Nach Ablauf der Antragsfrist besteht für den Übergang eineJahresfrist.
- Optionen können zurückgegeben oder unter bestimmten engen Voraussetzungen wiederentzogen werden.
- Die Fachaufsicht über die Optionskommunen obliegt den Ländern. Die Rechtsaufsicht überdie Länder obliegt dem Bund. Der Bund übt die Finanzkontrolle aus und kann nach den bisherigen Regelungen Rückforderungen geltend machen, wenn Mittel rechtswidrig eingesetztwerden. Das bisherige Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes bleibt unberührt.
- Es wird daneben ein einheitliches System der Steuerung und Durchführungstransparenzeingeführt. Dieses System baut auf die zeitnahe Abbildung und Verfügbarkeit aussagekräftiger Daten für Statistik, Kennzahlenvergleiche, Wirkungsforschung und Steuerung nachZielen auf. Die Zielsteuerung setzt Zielvereinbarungen zwischen Bund und Ländern bzw.zwischen Ländern und Optionskommunen voraus. In den Zielvereinbarungen sollen auchdie kommunalen Leistungen (KdU und sozialintegrative Leistungen) aufgenommen werden.Durch dieses integrierte und kooperative System soll die jederzeitige politische und öffentliche Kontrolle auf allen Ebenen gewährleistet sein.
Die Datenerhebung und Datenverwendung soll zwischen Regel- und Ausnahmemodell kompatibel gemacht werden, um übergreifende Vergleiche und Wirkungsforschung zu ermöglichen. Deshalb werden die Datenerhebung und Datenverwendung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für beide Modellvarianten konkret geregelt.
Grundgesetzänderung:
Die notwendige Änderung des Grundgesetzes beschränkt sich in einem neuen Artikel 91 e auf die wesentlichen Aussagen zur verfassungsmäßigen Absicherung der Mischverwaltung in gemeinsamen Einrichtungen und der Möglichkeit der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung im Ausnahmemodell der Option. Die Reglung wird als neuer Anwendungsfall der Verwaltungszusammenarbeit in Abschnitt VIIIa des Grundgesetzes ergänzt. Sie schafft die verfassungsrechtliche Grundlage für die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) als Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung und für die eingeschränkte Verbreitung der kommunale Option. Zudem wird die Finanzierungsverpflichtung des Bundes festgehalten.
Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch Bundesgesetz nach Absatz 3 (u.a. Regelungen zu Organisation, Behördeneinrichtung, Verwaltungsverfahren, Wahrnehmung von Dienstherrnbefugnissen, Personal und Personalvertretung, Kostentragung, Aufsicht, Zielvereinbarungen, Mittelbewirtschaftung, Rechnungsprüfung, Leistungsbewertung).
Die FDP ist mit diesem Kompromiss sehr zufrieden. Wir haben weitestgehend unsere Forderungen durchgesetzt. Insbesondere die Entfristung und Ausweitung der Optionskommunen war uns ein besonderes Anliegen. Auch die Stärkung der gemeinsamen Einrichtungen durch die Stärkung der Position des Geschäftsführers und der Trägerversammlung ist ganz im Sinne liberaler Politik, die so viel Entscheidungsgewalt wie möglich vor Ort ansiedeln möchte.
Wir hoffen, dass Sie mit diesen Ergebnissen so zufrieden sind wie wir.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Piltz MdB Dr. Heinrich L. Kolb MdB